Seit Jahren nimmt die Zahl der Autounfälle in der Bundesrepublik zu. Laut Statistischem Bundesamt gab es in den letzten acht Jahren eine Zunahme von fast neun Prozent auf 2,42 Millionen. Exponentiell angestiegen ist dabei auch die Zahl der Unfallvideos oder -bilder, die auf YouTube und Facebook geteilt werden. Zwar gehen Experten davon aus, dass nur eine kleine Minderheit absichtlich an Unfallorte fährt, um Handybilder oder -videos zu drehen, aber ob zufällig oder absichtlich entstandene Aufnahmen – im Internet dürfen sie die gleiche Aufmerksamkeit erhalten. So entsteht ein Sog, der zusätzlich Neugierde weckt.
Dabei ist „Gaffen“ nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch gesetzeswidrig. Längst können Schaulustige rechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie mit dem Handy im Vorbeifahren filmen, an einer Unfallstelle auf der Autobahn ohne Grund langsam fahren, sogar anhalten oder die Rettungskräfte behindern. Zu den Mitteln gegen Schaulustige gehören neben dem Platzverweis, der notfalls auch mit Haft durchgesetzt werden kann, bisher auch ein Bußgeld für die Nutzung des Handys am Steuer. Weitere Strafen werden ausgesprochen, sobald Bilder von Verletzten verbreitet werden. Im Mai 2017 machte der Bundesrat die Sensationslust bei Unfällen zu einem eigenen Straftatbestand: Das neue Gesetz sieht für diejenigen, die bei Unglücksfällen Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindern, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine hohe Geldstrafe vor. Dadurch sollen nicht zuletzt die Persönlichkeitsrechte der Opfer stärker geschützt werden.
Eine weitere wichtige und effektive Maßnahme, um das Gaffen stärker zu kontrollieren, ist bei sich selbst und anderen auf das korrekte Verhalten am Unfallort zu achten. Dazu gehören das Absetzten eines Notrufes zur Einleitung der Erste-Hilfe-Maßnahmen und die richtige Bildung einer Rettungsgasse. Der Standstreifen muss dabei unbedingt frei gehalten werden, der ist nämlich ausschließlich für Pannenfahrzeuge reserviert. Darüber hinaus gilt: Die Rettungsgasse ist immer offen zu halten, auch wenn bereits ein Rettungsfahrzeug durchgefahren ist, denn häufig folgen weitere Sanitätsfahrzeuge, Polizeiwagen oder Feuerwehrautos.