Einmal im Jahr steht sie an — die Steuererklärung. Für viele bietet sie die Möglichkeit, sich vom Staat ein paar Euro zurückzuholen, denn rund um das eigene Auto gibt es Erstattungspotenzial.
Pendeln lohnt sich
Den wohl größten Posten macht die Pendlerpauschale aus, die steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Pro gefahrenen Kilometer gibt es 30 Cent. Für die Berechnung des absetzbaren Betrags, maximal 4.500 Euro, multipliziert man die Pauschale mit der einfachen Strecke zum Arbeitsplatz und den tatsächlichen Arbeitstagen. Wie hoch die Ersparnis ist, hängt jedoch vom Einkommen und dem persönlichen Steuersatz ab. Auch Berufspendler, die mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaften unterwegs sind, können die Pendlerpauschale absetzen. Wer mehrere Jobs hat, kann diese Wege gesondert berechnen und aufführen. Auch die zweiteilige Einreichung des Arbeitsweges mit Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Hier errechnet das Finanzamt dann automatisch die für den Steuerzahler günstigere Variante.
Geldwerte Vorteile durch Corona?
In diesem Jahr waren viele Arbeitnehmer im Homeoffice tätig und nutzten das Dienstfahrzeug eventuell nicht so regelmäßig wie sonst zwischen Wohnung und erster Arbeitsstelle. Doch auch wenn weniger als 15 Fahrten im Monat getätigt wurden, darf der pauschale Wert im Rahmen der Lohnabrechnung nicht gekürzt werden. Einzige Ausnahme: Hat der Arbeitgeber für einen vollen Monat Homeoffice angeordnet, so darf für diesen Monat die lohnsteuerliche Erfassung für den Arbeitsweg unterbleiben. Die befristete Senkung der Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer macht sich hingegen nicht zwingend finanziell bemerkbar. Wurde das Fahrzeug vor dem 01.07.2020 oder nach dem 01.01.2021 gekauft oder geleast, berechnet sich der monatliche geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer wie bekannt inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Nur falls das Automobil im zweiten Halbjahr erworben wurde, darf der Arbeitnehmer den durch die gesenkte Mehrwertsteuer verringerten Bruttowert des Fahrzeugs geltend machen. Übrigens auch für die Folgejahre.
Versuch macht klug
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann im Bereich Sonderausgaben abgesetzt werden. Teilweise erkennt das Finanzamt auch Unfallkosten, Ausgaben für Kasko-Selbstbeteiligung und Abschleppdienst sowie Anwalts- und Gerichtskosten an. Liegen entsprechend Ausgaben vor, lohnt sich ein Anruf beim Finanzamt.